Personal - Hinweise, Downloads

Information für Beschäftigte zur internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Liebe Mitarbeitende, 

im Juli 2023 ist das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz erlassen worden. Dieses Gesetz regelt grundlegend den Schutz von hinweisgebenden Personen und verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten, für die Hinweisgeber eine Meldestelle einzurichten, die diese Hinweise entgegennimmt. Im Bereich des Ev.-luth. Kirchenkreises Göttingen Münden betrifft dies die Folgenden Anstellungsträger: 

-      Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen-Münden
-      Ev.-luth. Kindertagesstättenverband im Kirchenkreis Münden
-      Ev.-luth. Kindertagesstättenverband südliches Leinetal
-      Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Göttinger Land
-      Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Göttingen West
-      Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Göttingen Nord-Süd

Doch was genau bedeutet das für Sie als Mitarbeitende der o.g. Anstellungsträger? Diese Frage soll mit diesem Informationsschreiben geklärt werden.

Sie als Mitarbeitende der EKD oder einer ihrer Gliedkirchen und deren Einrichtungen können über den internen Meldekanal der EKD Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben. 

Nachfolgend finden Sie knappe Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. 

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz und wer wird davon geschützt?

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen hinweisgebende Personen („Whistleblower“), die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße melden, zukünftig besser vor etwaigen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen geschützt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung einer internen Meldestelle.

Hinweisgebende Personen, die einen Hinweis nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgegeben haben und die Grund zur Annahme hatten, dass die gemeldete Information der Wahrheit entspricht, können nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf die notwendigen Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff als solcher nicht eine eigenständige Straftat darstellt. Darüber hinaus ist jede Form von Repressalie gegen diese Person verboten. Sofern die hinweisgebende Person eine Benachteiligung erlebt, so wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung ist. Wenn dies der Fall ist, ist der Verursacher dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. 

Wer kann Meldungen abgeben?

Der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmer*innen auch Beamt*innen sein.

Wo können Hinweisgeber*innen Meldungen abgeben?

Im Wesentlichen gibt es zwei verschiedene Arten von Meldestellen: die interne und die externe Meldestelle. Die internen Meldestellen sind bei den Unternehmen selbst eingerichtet. Die EKD hat eine Meldestelle geschaffen, der sich die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Einrichtungen anschließen können. Diese Meldestelle ist angegliedert an das Kirchenamt der EKD und steht allen vom persönlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes erfassten Personen der angeschlossenen Gliedkirchen zur Abgabe von Hinweisen offen.

Außerdem gibt es externe Meldestellen. Diese werden vom Staat eingerichtet. Die staatliche Hauptmeldestelle ist beim Bundesamt der Justiz angesiedelt. Daneben gibt es noch spezielle externe Meldestellen. Für Verstöße bei Finanzgeschäften gibt es die von der BaFin (Bundesanstalt Finanzdienstleistungen) eingerichtete Meldestelle. Zusätzlich gibt es eine externe Meldestelle beim Bundeskartellamt, an die Meldungen bei Kartellrechtsverstößen zu machen sind.

Was ist eine externe Meldestelle?

Eine externe Meldestelle ist eine Behörde, an welche die hinweisgebende Person mündlich oder schriftlich Informationen über Rechtsverstöße mitteilen kann.

Die hinweisgebende Person darf wählen, ob sie sich zunächst intern an das Unternehmen und/oder extern an die zuständige Behörde wendet. Der Vorteil an der internen Meldestelle ist, dass es sich bei der Meldestelle um fachkundige Personen handelt, die auch den Beschäftigungsgeber bzw. die Einrichtung und deren Struktur kennen. Dies trägt zu einer schnellen Aufklärung und Abhilfe bei. 

Können Hinweisgeber*innen eine anonyme Meldung abgeben?

Ja, bei der internen Meldestelle der EKD wird eine anonyme Meldung möglich sein. Alle meldeberechtigten Personen können ihre Meldungen anonym abgeben. Der weitere Kontakt zwischen Meldestelle und Hinweisgeber*in erfolgt sodann über ein einzurichtendes Postfach. 

Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes?

Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 2 HinSchG geregelt. Danach wird der/die Hinweisgeber*in vom Schutz des Gesetzes erfasst, wenn die die dort aufgeführten Verstöße gemeldet werden. 

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst

- Verstöße, die strafbewehrt sind

- Verstöße, die bußgeldbewährt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient

- alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Darunter fallen u. a. insbesondere folgende Regelungen und Vorgaben:
- zur Bekämpfung der Geldwäsche,
- zur Produktsicherheit,
- zur Beförderung gefährlicher Güter,
- zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
- zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
- des Verbraucherschutzes,
- des Datenschutzes,
- der Sicherheit in der Informationstechnik,
- des Vergaberechts,
- zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.

Was passiert, wenn eine Meldung eingeht?

Gemäß § 17 HinSchG ist bei Eingang einer Meldung wie folgt zu verfahren:

- Bestätigung des Eingangs der Meldung an die hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen;
- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt;
- Kontakt mit der hinweisgebenden Person halten, ggf. um weitere Information ersuchen;
- Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung;
- Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen;
- Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung; wobei die Rückmeldung die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese enthalten soll, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden;
- Dokumentation der Hinweise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes. Diese Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern es nicht zur Bearbeitung des Hinweises oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dokumentation noch länger zu speichern.

So erreichen Sie die Interne Meldestelle der EKD als zentralen Ansprechpartner:
www.bkms-system.com/ekd 

Telefon: 0511 – 2796 236

Postanschrift:
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover


Sofern Sie weiterführende Fragen haben, wenden Sie sich gern an uns.

Einstellung von kurzfristig beschäftigten Vertretungs- und Aushilfskräften

Abschluss von Dienstverträge: 

Bitte schließen Sie vor Beginn der Beschäftigung mit den kurzfristig beschäftigten Vertretungs- und Aushilfskräften einen schriftlichen Dienstvertrag in dreifacher Ausfertigung (Anstellungsträger, Mitarbeiter, Kirchenkreisamt) ab. Die entsprechenden Dienstvertragsmuster erhalten Sie auf Anfrage per Mail. Als Download erhalten Sie folgend eine Checkliste und Beispiele, die Ihnen das Ausfüllen der Dienstvertragsmuster erleichtern sollen. Bitte achten Sie darauf, dass der schriftliche Dienstvertrag vor Tätigkeitsbeginn von beiden Vertragspartnern unterschrieben worden ist. Sollte vor Beginn der Tätigkeit kein von beiden Vertragspartnern unterzeichneter schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen worden sein, kann dies im Zweifelsfall dazu führen, dass ein wirksames, unbefristetes Dienstverhältnis entsteht. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Vertragsdauer maximal vier Wochen (28 Tage) betragen darf. Sollte die Beschäftigung über einen längeren Zeitraum erfolgen, müssen mehrere Verträge abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie außerdem die Regelungen aus § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
 
Auszahlung des Entgeltes:

Bitte reichen Sie eine Ausfertigung des unterschriebenen Dienstvertrages zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Stundenzettel und der angeordneten und durch den Beschäftigten um die persönlichen Angaben ergänzte Auszahlungsanordnung an das Kirchenkreisamt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Auszahlung des Entgeltes in Zukunft nur noch erfolgen kann, wenn uns alle Unterlagen vollständig vorliegen. Sollten die Unterlagen unvollständig bei uns eingehen, werden wir Ihnen diese postalisch zurück senden. 

Auszahlungsanordnung für Vertretungskräfte

Stundenzettel für Vertretungen

Einverständniserklärung Pauschalversteuerung (Minijob)

Niederschrift zum Nachweisgesetz für kurzfristig beschäftigte Vertretungs- und Aushilfskräfte

Zum 01. August 2022 ist die geänderte Fassung des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber setzt damit die am 31. Juli 2019 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union um. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. 
 
Eine der für Sie als Anstellungsträger wesentlichsten Änderungen des Nachweisgesetzes besteht darin, dass die bisherige Ausnahmeregelung für kurzzeitig Beschäftigte entfällt und somit ab dem 01. August 2022 für jedes Arbeitsverhältnis eine Niederschrift auszuhändigen ist. 
 Zusätzlich zu den Dienstverträgen, die Sie vor Ort mit den kurzfristig Beschäftigten Vertretungs- und Aushilfskräften seit Anfang 2021 abschließen müssen, ist diesen nun auch eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz auszuhändigen, die die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach der neuen Fassung des Nachweisgesetzes beinhaltet. Die Fristen zur Aushändigung an die Mitarbeitenden wurden deutlich verkürzt. Die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz sollte aus diesem Grund allen Mitarbeitenden am ersten Tag der Arbeitsleistung ausgehändigt werden. 
 
Die entsprechenden Muster der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz wurden den Anstellungsträgern per Mail zugesandt. Sollten Sie diese nicht vorliegen haben, erhalten Sie diese auf Anfrage per Mail. Die Muster sollen Ihnen bei der Anstellung von kurzfristig beschäftigten Vertretungs- und Aushilfskräften als Arbeitshilfe dienen, müssen jedoch von Ihnen noch auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Entsprechende Ausfüllhinweise sind im Muster bunt markiert. 
Die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz ist, wie auch die Dienstverträge für kurzfristig beschäftigte Vertretungs- und Aushilfskräfte, in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Eine Ausfertigung ist dem Mitarbeitenden auszuhändigen, eine Ausfertigung verbleibt beim Anstellungsträger und eine Ausfertigung ist ans Kirchenkreisamt Göttingen-Münden weiterzugeben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Nachweispflicht nach § 4 des Nachweisgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden kann. 

Arbeitsunfälle

Meldung von Arbeitsunfällen
 
Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitsunfall binnen 3 Tagen dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden, wenn ein Arbeits- oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person von mehr als 3 Tagen oder den Tod zur Folge hat.
 
Corona-Infektion

In Zeiten der Corona-Pandemie möchten wir Sie auch bitten, Corona-Infektionen von Beschäftigten zu melden, wenn die Ansteckung in der Arbeitszeit erfolgte. Dieses gilt insbesondere bei den Erzieher*innen, wo es bereits als Berufskrankheit anerkannt ist, aber auch in allen anderen Fällen, wo es den Tatbestand eines Arbeitsunfalles erfüllt.

Versicherungsumfang

Alle Arbeitsunfälle, die durch eine versicherte Tätigkeit eintreten und einen Körperschaden verursachen. Darunter fallen Unfälle, die der Versicherte im ursächlichen Zusammenhang mit seiner kirchlichen Tätigkeit erleidet. Das gilt auch für Unfälle, die auf dem Weg nach und von dem Ort der kirchlichen Tätigkeit eintreten (Wegeunfälle). 

Wegeunfälle

Bei den Wegeunfällen ist zu beachten, dass durch Umwege und Unterbrechungen möglicherweise der Versicherungsschutz aufgehoben werden kann. Bei einem Wegeunfall im Zuständigkeitsbereich der BGW muss zusätzlich zur Unfallmeldung ein Fragebogen zum Wegeunfall mit ausgefüllt werden.
 
Zuständigkeit der unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Die VBG ist für die Abwicklung von Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Verwaltungen und Kirchengemeinden sowie für die ehrenamtlich Beschäftigten zuständig.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Der SVLFG ist im kirchlichen Bereich insbesondere zuständig für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Friedhöfen.

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Die BGW ist zuständig für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten und sonstigen diakonischen Einrichtungen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
 
Unfallmeldung

Die Unfallanzeigen bitte in allen Feldern sorgfältig ausfüllen. Das Anschriftenfeld bleibt frei. Die Unfallanzeigen sind, nachdem sie vom Bevollmächtigten/Pastor*in/ der Kirchengemeinde oder vom Leiter / der Leiterin der Einrichtung handschriftlich unterzeichnet wurden, umgehend per Post an die Personalabteilung des Kirchenkreisamtes Göttingen-Münden zu schicken. In Ausnahmen auch per Fax an 0551 4961-294 oder per E-Mail an: personal.goettingen-muenden@evlka.de

Anzeige Berufskrankheit BGW - einzeln

Anzeige Berufskrankheit BGW - sammel

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz

Wir weisen darauf hin, dass Empfänger einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ab 01.01.2018 verpflichtet sind, Ihre Einnahmen aus dem Übungsleiterfreibetrag dem Finanzamt elektronisch zu melden. Dazu ist eine Registrierung unter www.elster.de erforderlich. 
Von dieser Neuregelung sind vor allem Vertretungsorganisten betroffen!

Wir bitten um Berücksichtigung!

Arbeitszeitkonten im Kirchenkreis Göttingen

Mit Wirkung vom 01.10.2016 wurde die Einführung von Arbeitszeitkonten in unserem Kirchenkreis Göttingen mit einer Dienstvereinbarung beschlossen.
Die Notwendigkeit zum Abschluss einer Dienstvereinbarung, die die Einführung von Arbeitszeitkonten regelt, ergab sich aus dem ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 10 des auch für uns geltenden Tarifvertrages (TV-L). Verbunden mit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist die einheitliche Erfassung der Arbeitszeit aller Beschäftigten.
Das Mindestlohngesetz schreibt vor, dass Mehrarbeitsstunden, die nicht bis zum Ende des Folgemonats ausgezahlt wurden, auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Sie sind innerhalb von 12 Kalendermonaten durch Freizeitgewährung oder Zahlung des Entgeltes auszugleichen. Vereinfacht dargestellt soll so verhindert werden, dass bei einer hohen Anzahl von geleisteten Mehrarbeitsstunden der gesetzlich festgelegte Mindestlohn unterschritten wird.
Notwending geworden sind die Arbeitszeitkonten mit der Einführung des Mindestlohnes. Das Mindestlohngesetzt (MiLoG) schreibt vor, dass alle Überstunden und Mehrarbeitszeiten, die nicht spätestens im Folgemonat ausgezahlt wurden auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden müssen. Verhindert werden soll damit die Unterschreitung des Mindestlohnen durch zu viel geleistete Stunden, bei gleicher Monatsvergüting. 

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitkonten

Anlage 1 zur DV Arbeitszeitkonten

Dokumente zur Erfassung der Arbeitszeit:

Wichtige Hinweise: Bitte beachten Sie bei der Verwendung dieser Arbeitszeiterfassungslisten undbedingt die Ausfüllhinweise. Die Arbeitszeiterfasssungslisten, deren Nummer mit einer 1 beginnen, beinhalten nur wenige automatischen Berechnungen und sind geeignet für Mitarbeitende mit verhältnismäßig wenigen Einsätzen oder sehr unregelmäßigen Arbeitszeiten, z.B. in Kirchengemeindlichen Arbeitsfeldern. Wir empfehlen diese vor allem dann wenn die Dateien ausgedruckt und per Hand ausgefüllt werden. Die Versionen, deren Nummer mit einer 2 beginnen haben eine weitgehend automatisierte Berechnung der Arbeitszeiten anhand eines einzutragenden Dienstplans für das ganze Kalenderjahr.Sie empfiehlt sich vor allem bei hauptamtlich beschäftigten Mitarbeitenden mit überwiegend regelmäßigen Arbeitszeiten.
  • Arbeitszeitliste V-1.2 (mit Wochenenden)
  • Arbeitszeitliste V-1.2
  • Arbeitszeitliste V-1.2 (Pädagogisches Personal in Kitas 39 WoStd mit Wochenenden)
  • Arbeitszeitliste V-1.2 (Erweiterte Version mit Dienstplan und automatischer Berechnung)
  • Stundenzettel für Vertretungen
  • Beleg Mehrarbeit

Die Dokumente befinden sich unten. 

Arbeitszeitliste V-1.2 (mit Wochenenden)

Arbeitszeitliste V-1.2 (Pädagogisches Personal in Kitas 39 WoStd mit Wochenenden)

Arbeitszeitliste V-1.2 (Erweiterte Version mit Dienstplan und automatischer Berechnung)

Allgemeine Downloads der Personalabteilung

  • Auszahlungsanordnung Mehrarbeit
  • Auszahlungsanordnung für Organisten 
  • Auszahlungsanordnung für Lektoren und Prädikanten
  • Vordruck Beantragung Umwandlungstage
  • Vordruck Geltendmachung Umwandlungstage
  • Vordruck Beantragung Regernationstage

Auszahlungsanordnung Mehrarbeit

Auszahlungsanordnung für Organisten

Auszahlungsanordnung für Lektoren und Prädikanten

Vordruck Beantragung Umwandlungstage

Vordruck Geltendmachung Umwandlungstage

Vordruck Beantragung Regenerationstage